VG Dresden, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 450/16
OVG Sachsen, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 91/17
Berücksichtigen eines Verfahrensmangels von Amts wegen durch das Rechtsbeschwerdegericht bei Ablehnung der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges durch das Beschwerdegericht unter Verkennung der Bindungswirkung; Recht der Personalvertretung der abredegemäßen Durchführung einer mit der Dienststellenleitung geschlossenen Dienstvereinbarung
BVerwG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 5 P 2.18
DRsp Nr. 2019/16777
Berücksichtigen eines Verfahrensmangels von Amts wegen durch das Rechtsbeschwerdegericht bei Ablehnung der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges durch das Beschwerdegericht unter Verkennung der Bindungswirkung; Recht der Personalvertretung der abredegemäßen Durchführung einer mit der Dienststellenleitung geschlossenen Dienstvereinbarung
1. Verneint das Beschwerdegericht unter Verkennung der Bindungswirkung des § 65ArbGG die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges und lehnt es deshalb einen Antrag als unzulässig ab, ist dies ein Verfahrensmangel, den das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat.2. Mit der Verpflichtung der Dienststellenleitung, Dienstvereinbarungen durchzuführen, korrespondiert das gerichtlich durchsetzbare Recht der Personalvertretung, von der Dienststellenleitung die abredegemäße Durchführung einer mit dieser geschlossenen Dienstvereinbarung verlangen zu können.
1. Verneint das Beschwerdegericht unter Verkennung der Bindungswirkung des § 65ArbGG die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges und lehnt deshalb einen Antrag als unzulässig ab, ist dies ein Verfahrensmangel, den das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne entsprechende Verfahrensrüge berücksichtigen muss.
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