BVerwG - Urteil vom 09.05.2018
8 C 13.17
Normen:
ArbZG § 3 S. 1-2; ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; ArbZG § 7 Abs. 8; ArbZG § 9 Abs. 1; ArbZG § 17 Abs. 2; RL 2003/88/EG Art. 15; BUrlG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 338
AuR 2018, 495
BVerwGE 162, 83
DÖV 2019, 39
EzA ArbZG § 7 Nr. 9
NVwZ 2019, 566
NZA-RR 2018, 608
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4015/11
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2803/12

Berücksichtigen von tariflichen Mehrurlaubstagen und gesetzlichen Feiertagen durch Fallen auf einen Werktag bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz als Ausgleichstage

BVerwG, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 8 C 13.17

DRsp Nr. 2018/14923

Berücksichtigen von tariflichen Mehrurlaubstagen und gesetzlichen Feiertagen durch Fallen auf einen Werktag bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz als Ausgleichstage

Tarifliche Mehrurlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, dürfen bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

ArbZG § 3 S. 1-2; ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; ArbZG § 7 Abs. 8; ArbZG § 9 Abs. 1; ArbZG § 17 Abs. 2; RL 2003/88/EG Art. 15; BUrlG § 3 Abs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Berechnungsmodalitäten der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen durchschnittlichen Höchstarbeitszeit.

Das klagende Universitätsklinikum wendet auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihm beschäftigten Ärzte - mit wenigen Ausnahmen - den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 an, der derzeit in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 12. April 2017 gilt (nachfolgend: TV-Ärzte). Danach haben Ärzte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts, wobei der Urlaubsanspruch generell 30 Tage beträgt (vgl. § 26 Abs. 1 TV-Ärzte).