LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.10.2016
15 Ta 1633/16
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 6597/16

Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 15 Ta 1633/16

DRsp Nr. 2017/3171

Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

Im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe können die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlegung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a der DVO zu § 82 SGB XII ermittelt werden. Hiernach sind pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal 5,20 EUR monatlich abzugsfähig.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.07.2016 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 26.9.2016 - 20 Ca 6597/16 - dahingehend abgeändert, dass Ratenzahlungen nicht zu erbringen sind.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe:

Die nach §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg. Insofern war der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern.