VGH Bayern - Beschluss vom 06.12.2017
7 ZB 17.756
Normen:
RGebStV § 2 Abs. 2; RGebStV § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 16.358

Berücksichtigung der Anzeige eines Umzugs bei der Einforderung rückständiger Rundfunkgebühren

VGH Bayern, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 7 ZB 17.756

DRsp Nr. 2018/13702

Berücksichtigung der Anzeige eines Umzugs bei der Einforderung rückständiger Rundfunkgebühren

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.191,72 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RGebStV § 2 Abs. 2; RGebStV § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2016, mit dem für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2012 rückständige Rundfunkgebühren sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 1.191,72 Euro festgesetzt werden. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, Rundfunkgebühren für seine ehemalige Wohnung in Erlangen könnten nicht rückwirkend verlangt werden, weil er sich ordnungsgemäß mit Schreiben vom 30. Juni 2006 unter Hinweis auf die Beendigung seines Mietverhältnisses zum 31. August 2006 abgemeldet habe. Außerdem habe er die Einrede der Verjährung erhoben und der Bescheid sei schon deswegen rechtswidrig.