BFH - Urteil vom 26.02.2014
VI R 27/13
Normen:
EStG § 33; EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 § 84 Abs. 3f; EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f; SGB V § 2; SGB V § 23; SGB V §§ 31 bis 33; SGB V § 275;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 71/11

Berücksichtigung der Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastung; Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit

BFH, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen VI R 27/13

DRsp Nr. 2014/9658

Berücksichtigung der Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastung; Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit

1. Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung können als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sein.2. Die Heileurythmie ist ein Heilmittel i.S. der §§ 2 und 32 SGB V.3. Die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall kann durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden.4. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherng ist nicht erforderlich.

Normenkette:

EStG § 33; EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 § 84 Abs. 3f; EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f; SGB V § 2; SGB V § 23; SGB V §§ 31 bis 33; SGB V § 275;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd zu berücksichtigen sind.