AG Siegburg, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen M 937/09
LG Bonn, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 43/10
Berücksichtigung der für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des einem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrages; Einbeziehen von Einkünften eines Ehegatten in die Prüfung der Bedarfsdeckung
BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen VII ZB 12/10
DRsp Nr. 2013/2043
Berücksichtigung der für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des einem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrages; Einbeziehen von Einkünften eines Ehegatten in die Prüfung der Bedarfsdeckung
a) Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO dasjenige belassen werden soll, das er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt, sind die dort für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksichtigen.b) Das Vollstreckungsgericht hat zu prüfen, ob der notwendige Bedarf des Schuldners ganz oder teilweise durch weitere Einnahmen oder geldwerte Naturalleistungen tatsächlich gedeckt ist. Im Umfang der anderweitigen Deckung ist der Freibetrag, der dem Schuldner aus seinem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist, herabzusetzen.c) Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten muss das Vollstreckungsgericht ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche wegen der aus § 19 Abs. 1SGB XII (2003), § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2SGB XII folgenden Wertentscheidung auch die Einkünfte des Ehegatten in die Prüfung der Bedarfsdeckung mit einbeziehen.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.