BGH - Beschluss vom 25.10.2012
VII ZB 12/10
Normen:
ZPO § 850f Abs. 2 Hs. 1, 2; SGB XII § 19 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 195, 224
FamRB 2013, 144
FamRZ 2013, 442
FuR 2013, 327
NJW 2013, 1370
WM 2013, 268
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen M 937/09
LG Bonn, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 43/10

Berücksichtigung der für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des einem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrages; Einbeziehen von Einkünften eines Ehegatten in die Prüfung der Bedarfsdeckung

BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen VII ZB 12/10

DRsp Nr. 2013/2043

Berücksichtigung der für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des einem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrages; Einbeziehen von Einkünften eines Ehegatten in die Prüfung der Bedarfsdeckung

a) Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO dasjenige belassen werden soll, das er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt, sind die dort für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksichtigen.b) Das Vollstreckungsgericht hat zu prüfen, ob der notwendige Bedarf des Schuldners ganz oder teilweise durch weitere Einnahmen oder geldwerte Naturalleistungen tatsächlich gedeckt ist. Im Umfang der anderweitigen Deckung ist der Freibetrag, der dem Schuldner aus seinem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist, herabzusetzen.c) Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten muss das Vollstreckungsgericht ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche wegen der aus § 19 Abs. 1 SGB XII (2003), § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 SGB XII folgenden Wertentscheidung auch die Einkünfte des Ehegatten in die Prüfung der Bedarfsdeckung mit einbeziehen.

Tenor