LAG Hamm - Urteil vom 12.05.2016
11 Sa 524/15
Normen:
GSP 2010 für die Mitarbeiter des Steinkohlebergbaus in Deutschland;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2173/14

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2010 für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau

LAG Hamm, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 524/15

DRsp Nr. 2020/13330

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2010 für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau

Nach der zum 01.01.2011 wirksamen Änderung des Gesamtsozialplans für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau (GSP 2010) besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.01.2015 - 3 Ca 2173/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GSP 2010 für die Mitarbeiter des Steinkohlebergbaus in Deutschland;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan für die Monate April 2012 bis März 2017.

Der 1962 geborene Kläger wurde am 01. September 1977 auf der damaligen Schachtanlage T angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt war der Kläger als Aufsichtshauer auf der Schachtanlage B tätig.

1. 2. I. II.