LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.11.2017
17 Ta 1310/17
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 840 Abs. 1; ZPO § 840 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 7397/17

Berücksichtigung der Schadenersatzpflicht bei der Kostenentscheidung nach Erledigung der Drittschuldnerklage ohne Drittschuldnerklärung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 17 Ta 1310/17

DRsp Nr. 2017/17244

Berücksichtigung der Schadenersatzpflicht bei der Kostenentscheidung nach Erledigung der Drittschuldnerklage ohne Drittschuldnerklärung

Zur Berücksichtigung der Schadenersatzpflicht § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.

1. Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kommt es vor allem darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit ohne die Erledigung voraussichtlich gehabt hätte. Davon kann abgewichen werden, wenn dies durch besondere Umstände geboten erscheint. 2. Regelmäßig entspricht es der Billigkeit, dem Drittschuldner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn er entgegen § 840 Abs. 1 ZPO eine Drittschuldnererklärung nicht abgibt und dann im Drittschuldnerprozess vorträgt, dass die vermeintlich gepfändete Forderung nicht besteht. Die Drittschuldnererklärung soll den Gläubiger in die Lage versetzen, sachgerecht zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs vorzugehen, weshalb der Drittschuldner gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dem Gläubiger durch die Nichterfüllung der Erklärungspflicht entsteht (regelmäßig die Kosten des unnütz geführten Einziehungsrechtsstreits) 3. Die Schadensersatzpflicht gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann bereits bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung nach § 91a ZPO berücksichtigt werden.