I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. September 2017 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Am 13. April 2016 erhob der damalige Prozessbevollmächtigte der jetzt 39jährigen Klägerin Klage auf Feststellung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitszeit von 130 Stunden pro Monat und einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.340,00 EUR sowie Zahlung rückständiger Vergütung in Höhe von 17.420,00 EUR brutto. Zuvor hatte der Beklagte die Klägerin während einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Die Unwirksamkeit der Kündigung war jedoch durch mittlerweile rechtskräftiges Versäumnisurteil festgestellt worden. Dennoch wurde die Klägerin nicht beschäftigt.
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