LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.11.2017
10 Ta 1390/17
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115 Abs 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 10424/16

Berücksichtigung des Eigentums an einer nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 10 Ta 1390/17

DRsp Nr. 2018/16746

Berücksichtigung des Eigentums an einer nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Das Eigentum an einer nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung steht grundsätzlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen. Das gilt dann nicht, wenn eine Beleihung der Immobilie unmöglich oder wirtschaftlich unvernünftig wäre.

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. September 2017 - 18 Ca 10424/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115 Abs 3;

Gründe:

I.

Am 13. April 2016 erhob der damalige Prozessbevollmächtigte der jetzt 39jährigen Klägerin Klage auf Feststellung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitszeit von 130 Stunden pro Monat und einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.340,00 EUR sowie Zahlung rückständiger Vergütung in Höhe von 17.420,00 EUR brutto. Zuvor hatte der Beklagte die Klägerin während einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Die Unwirksamkeit der Kündigung war jedoch durch mittlerweile rechtskräftiges Versäumnisurteil festgestellt worden. Dennoch wurde die Klägerin nicht beschäftigt.