Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung des Einkommens des nichtehelichen Lebensgefährten eines Hilfebedürftigen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
I. 1. Nach § 9 Abs. Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954 [2955]) wird bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit eines Anspruchstellers, der in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, auch das Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Partner in diesem Sinne sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben a bis c SGB II der Ehegatte, der nichteheliche Lebensgefährte und der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (
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