BVerfG - Beschluß vom 28.09.2005
1 BvR 1789/05
Normen:
SGB II § 9 Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 470
NJW 2006, 895
NVwZ 2006, 816
NZS 2006, 201
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 29/05
SG Wiesbaden, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 36/05

Berücksichtigung des Einkommens des Lebenspartners bei der Berechnung der Grundsicherung; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1789/05

DRsp Nr. 2005/20901

Berücksichtigung des Einkommens des Lebenspartners bei der Berechnung der Grundsicherung; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Wendet der Beschwerdeführer sich allein gegen Regelungen des materiellen Rechts, so ist die Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer noch den Hauptsacherechtsweg beschreiten kann, um die behauptete Beschwer abzuwehren oder zu beseitigen.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung des Einkommens des nichtehelichen Lebensgefährten eines Hilfebedürftigen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

I. 1. Nach § 9 Abs. Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954 [2955]) wird bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit eines Anspruchstellers, der in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, auch das Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Partner in diesem Sinne sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben a bis c SGB II der Ehegatte, der nichteheliche Lebensgefährte und der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).