Der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015 wird aufgehoben und Kindergeld für den Monat August 2015 festgesetzt.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§
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