LAG Köln - Beschluss vom 14.02.2017
12 Ta 17/17
Normen:
ZPO § 888;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 141
BB 2017, 1011
LAGE GewO 2003 § 109 Nr. 17
LAGE ZPO 2002 § 888 Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3337/15

Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen der Erteilung eines Arbeitszeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 12 Ta 17/17

DRsp Nr. 2017/3557

Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen der Erteilung eines Arbeitszeugnisses

1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist bei erhobenemErfüllungseinwand hinsichtlich der titulierten Verpflichtung zur Zeugniserteilung (nur) zu prüfen, ob den formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis genügt ist.2. Eine polemische und ironisch formulierte Leistungsbeurteilung genügt diesen Mindestanforderungen nicht. Ein derartiges "Zeugnis" erfüllt den titulierten Anspruch zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.11.2016, 7 Ca 3337/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.146.- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe

I.

Die Gläubigerin hat am 21.09.2015 Kündigungsschutzklage gegen den Schuldner erhoben. Im Gütetermin am 19.10.2015 haben die Parteien einen Beendigungsvergleich geschlossen, welcher die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 15.10.2016 sowie eine Abfindungszahlung vorsah. Ziffer 5) des Vergleichs lautet:"Der Beklagte wird der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis erteilen". Der Vergleich ist nach Ablauf der Widerrufsfrist rechtskräftig geworden.