BVerwG - Urteil vom 05.09.2013
2 WD 24.12
Normen:
WDO § 1 Abs. 3; WDO § 16 Abs. 1 Nr. 2; WDO § 58 Abs. 2; WDO § 82 Abs. 2; SVG § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
TDiG Nord, vom 07.03.2012

Berücksichtigung des Erreichens des Dienstzeitendes bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme

BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 2 WD 24.12

DRsp Nr. 2013/24094

Berücksichtigung des Erreichens des Dienstzeitendes bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme

1. Die Kürzung des Ruhegehaltes eines früheren Soldaten darf nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO neben der endgültigen Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nur verhängt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung zusätzlich erforderlich ist oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde. 2. Ein Beförderungsverbot darf nach § 58 Abs. 2 WDO gegen einen früheren Soldaten, der als Soldat im Ruhestand gilt, nicht mehr verhängt werden.

Tenor

Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 7. März 2012 abgeändert:

Das Beförderungsverbot für die Dauer von achtundvierzig Monaten verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von achtundvierzig Monaten wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden unter Abänderung des Urteils der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 7. März 2012 dem Bund auferlegt.

Normenkette:

WDO § 1 Abs. 3; WDO § 16 Abs. 1 Nr. 2; WDO § 58 Abs. 2; WDO § 82 Abs. 2; SVG § 3 Abs. 4;

Gründe

I