LAG Nürnberg - Beschluss vom 15.02.2019
2 Ta 10/19
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 412/18

Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages bei Bezug von Krankengeld

LAG Nürnberg, Beschluss vom 15.02.2019 - Aktenzeichen 2 Ta 10/19

DRsp Nr. 2019/4999

Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages bei Bezug von Krankengeld

Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO kann nicht vom Einkommen abgesetzt werden, wenn der Antragsteller Krankengeld bezieht, das Arbeitsverhältnis beendet ist und ein neues nicht begründet worden ist (wie LAG Sachsen, 06.07.2017 - 4 Ta 162/16 (6) unter Bezugnahme auf BAG 15.12.2016 - 8 AZB 357/16).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 18.06.2018 (Aktenzeichen: 6 Ca 412/18) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b;

Gründe:

A.

Die Parteien stritten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung vom 17.04.2018 und einigten sich mit gerichtlichem Vergleich am 22.05.2018 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 03.05.2018 gegen Zahlung einer Abfindung von 2.800,00 € brutto.