I. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 24. April 2003 wurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug des Scheidungsverfahrens Prozeßkostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 45 EUR bewilligt. Das Familiengericht ging dabei von dem vom Antragsgegner gezahlten Barunterhalt in Höhe von insgesamt 1.554 EUR für die Antragstellerin und die beiden 1994 und 1997 geborenen, bei ihr lebenden Kinder aus sowie als weiterem Einkommen von dem monatlichen Kindergeld in Höhe von 308 EUR. Von dem Gesamteinkommen von 1.862 EUR zog das Familiengericht Beträge in Höhe von 157 EUR (halber Eckregelsatz als Mehrbedarf für Erwerbstätige), 360 EUR (Parteifreibetrag), 750 EUR (Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie von 462 EUR (sonstiger Unterhaltsfreibetrag) ab, so daß ein einzusetzendes Einkommen von 133 EUR verblieb.
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