BAG - Urteil vom 21.03.2013
6 AZR 401/11
Normen:
Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) Teil II Abschn. 12 Unterabschn. 1; Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums (vom 10. Februar 2009) 2512-104.96; Protokollnotiz Nr. 4 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT; Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) (vom 29. November 2000) § 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2013, 372
AuR 2013, 373
EzA-SD 2013, 16
NZA-RR 2014, 56
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1253/10
ArbG Osnabrück, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 416/09

Berücksichtigung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses in Übergangsfällen betreffend die Anwendung der BAT-Regelungen für Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften; Berücksichtigung von Änderungen der Rechtslage nach Abschluss des Berufungsverfahrens

BAG, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 401/11

DRsp Nr. 2013/15418

Berücksichtigung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses in Übergangsfällen betreffend die Anwendung der BAT-Regelungen für Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften; Berücksichtigung von Änderungen der Rechtslage nach Abschluss des Berufungsverfahrens

Orientierungssätze: 1. Wendet ein Arbeitgeber die Übergangsvorschrift des § 2 Nr. 2 des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) vom 29. November 2000 auch auf Schreibkräfte an, die erst nach Inkrafttreten des TV-L in eine Serviceeinheit wechseln, ist für den Anspruch auf die danach ggf. zu zahlende Ausgleichszulage das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Sonderurlaubs zur Kinderbetreuung im für die Überleitung in den TV-L maßgeblichen Stichmonat Oktober 2006 unschädlich. 2. Das Revisionsgericht hat eine veränderte Rechtslage auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Änderung erst nach Abschluss der Berufungsinstanz eintritt und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung diese Rechtslage noch nicht berücksichtigen konnte. Das Revisionsgericht muss das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende materielle Recht anwenden, sofern dieses das streitige Rechtsverhältnis erfasst.