LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.05.2016
6 Sa 150/15
Normen:
TVöD § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2449/14

Berücksichtigung einer in einem vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeit bei der Stufenzuordnung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 150/15

DRsp Nr. 2017/4217

Berücksichtigung einer in einem vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeit bei der Stufenzuordnung

Zur Anrechenbarkeit von einschlägigen Vorbeschäftigungszeiten bei der Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle zum TVöD (VKA).

§ 16 Abs. 3 S. 1 TVöD setzt eine rechtlich ununterbrochene Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber voraus. Eine solche ist nicht gegeben, soweit eine Arbeitnehmerin drei Wochen nach Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses erneut einen Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber hinsichtlich derselben Tätigkeit abschließt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.2015 - 3 Ca 2449/14 E - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 16 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die korrekte tarifliche Einstufung der Klägerin.

Diese war zunächst vom 22.10.2012 bis 25.08.2013 bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 18.10.2012 (Bl. 8 ff d. A.) im Bereich Aus- und Fortbildung tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich gemäß vertraglicher Bezugnahme nach Maßgabe des TVöD (VKA) - im Folgenden TVöD. Die Beklagte vergütete die Tätigkeit der Klägerin mit Entgeltgruppe (EG) 6 TVöD.