LAG Chemnitz - Beschluss vom 25.01.2017
4 Ta 213/16
Normen:
RGV § 32 Abs. 1; RGV § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1; GKG § 45 Abs.4;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1/16

Berücksichtigung eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrags bei der Bemessung des Gegenstandswerts

LAG Chemnitz, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 213/16

DRsp Nr. 2017/2114

Berücksichtigung eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrags bei der Bemessung des Gegenstandswerts

Ein Weiterbeschäftigungsantrag ist hinsichtlich Streit- und Gegenstandswert nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn er als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, über ihn nicht sachlich entschieden worden ist und/oder ein Vergleich keine Regelung über ihn enthält.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.06.2016 - 11 Ca 1/16 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Beschwerdewert wird auf 417,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RGV § 32 Abs. 1; RGV § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1; GKG § 45 Abs.4;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger, der seit 23.02.2015 bei der Beklagten als Qualitätsprüfer zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von durchschnittlich 2.195,09 € beschäftigt war, gegen eine ordentliche Kündigung vom 14.12.2015 zum 15.01.2016 und verlangte für den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag, die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Qualitätsprüfer zu verurteilen.