LAG Chemnitz - Beschluss vom 25.01.2017
4 Ta 293/16
Normen:
RGV § 32 Abs. 1; RGV § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1; GKG § 45 Abs.4;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7/16

Berücksichtigung eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrags bei der Bemessung des Gegenstandswerts

LAG Chemnitz, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 293/16

DRsp Nr. 2017/2115

Berücksichtigung eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrags bei der Bemessung des Gegenstandswerts

Ein Weiterbeschäftigungsantrag ist hinsichtlich Streit- und Gegenstandswert nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn er als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, über ihn nicht sachlich entschieden worden ist und/oder ein Vergleich keine Regelung über ihn enthält.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23.06.2016 - 12 Ca 7/16 - teilweise

a b g e ä n d e r t :

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers/Beteiligten zu 2. wird für das gesamte Verfahren auf 21.099,99 € festgesetzt.

2. Der Beschwerdewert wird auf 503,96 € festgesetzt.

Normenkette:

RGV § 32 Abs. 1; RGV § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1; GKG § 45 Abs.4;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.