BSG - Urteil vom 20.07.2017
B 12 KR 12/15 R
Normen:
SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 13
BSGE 124, 20
DB 2017, 2551
DStR 2018, 1129
NJW 2017, 10
NJW 2017, 3614
NZA 2017, 1590
NZS 2017, 918
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 199/12
SG Duisburg, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 43/11

Berücksichtigung eines betrieblichen Ruhegeldes bei der Bemessung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung als beitragspflichtige Versorgungbezüge

BSG, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 12/15 R

DRsp Nr. 2017/14383

Berücksichtigung eines "betrieblichen Ruhegeldes" bei der Bemessung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung als beitragspflichtige Versorgungbezüge

Leistungen aus einer Direktzusage, die ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anfänglich mit Überbrückungsfunktion unbefristet auch über den Renteneintritt hinaus zahlt, sind ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze als in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen.

1. Für die Einordnung einer Leistung als Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 1 BetrAVG handelt. 2. Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden. 3. Wird der Bezug einer Leistung nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion.