Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Nacherhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für Einkommen aus einer dem Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin gezahlten Betriebsrente für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2008.
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