LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2014
L 1 KR 199/12
Normen:
SGB V § 226 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 43/11

Nacherhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für Einkommen aus einer dem Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin gezahlten BetriebsrenteBeitragspflicht der Versorgungsbezüge in der KrankenversicherungBetriebsrente als der Rente vergleichbare EinnahmeKopplung des Anspruchs auf das betriebliche Ruhegeld an die Vollendung des 55. Lebensjahres des KlägersVorzeitige Auszahlung der Betriebsrente

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 199/12

DRsp Nr. 2015/20287

Nacherhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für Einkommen aus einer dem Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin gezahlten Betriebsrente Beitragspflicht der Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung Betriebsrente als der Rente vergleichbare Einnahme Kopplung des Anspruchs auf das betriebliche Ruhegeld an die Vollendung des 55. Lebensjahres des Klägers Vorzeitige Auszahlung der Betriebsrente

1. Zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden alle Leistungen gerechnet, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird. 2. Die Altersgrenze von 55 Jahren ist nicht so früh gewählt, dass die Betriebsrente nicht mehr der Altersversorgung zuzurechnen wäre.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 226 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Nacherhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für Einkommen aus einer dem Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin gezahlten Betriebsrente für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2008.