BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 6 KA 6/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 55/17
SG Berlin, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 77/14

Berücksichtigung eines höheren Regelleistungsvolumens aufgrund von PraxisbesonderheitenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenÜberschreitung des praxisindividuellen RLV durch spezielle Leistungen

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 6/19 B

DRsp Nr. 2020/1050

Berücksichtigung eines höheren Regelleistungsvolumens aufgrund von Praxisbesonderheiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Überschreitung des praxisindividuellen RLV durch spezielle Leistungen

1. Ein "Mehr" an fachgruppentypischen Leistungen ist keine versorgungsrelevante Besonderheit. 2. Die Überschreitung des praxisindividuellen RLV muss darauf zurückzuführen sein, dass in besonderem Maße spezielle Leistungen erbracht werden. Dies sind typischerweise arztgruppenübergreifend erbrachte spezielle Leistungen, die eine besondere (Zusatz-)Qualifikation und eine besondere Praxisausstattung erfordern.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin, die als Fachärztin für Anästhesiologie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, begehrt aufgrund von Praxisbesonderheiten die Berücksichtigung eines höheren Regelleistungsvolumens (RLV) für das Quartal 2/2012.