BFH - Urteil vom 26.07.2012
III R 70/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1966/09

Berücksichtigung eines unter 21 Jahre alten, als arbeitssuchend gemeldeten Kindes beim Kindergeld

BFH, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen III R 70/10

DRsp Nr. 2012/19808

Berücksichtigung eines unter 21 Jahre alten, als arbeitssuchend gemeldeten Kindes beim Kindergeld

1. NV: Dem Ende der Registrierung, also der Löschung oder Abmeldung des Kindes bei der Arbeitsvermittlung, kommt keine (negative) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist die tatsächliche Meldung bzw. die Erneuerung der Meldung. Für diese Meldung ist keine besondere Form vorgeschrieben, so dass z.B. eine fernmündliche Kontaktaufnahme ausreichen kann. 2. NV: Beweisanträge können nur bei völliger Ungeeignetheit oder Untauglichkeit des Beweismittels abgelehnt werden. Die Aussage des Kindes ist im Hinblick auf von ihm selbst mit einem Vertreter der Arbeitsvermittlung geführte Telefonate kein ungeeignetes Beweismittel. 3. NV: Zur Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten.

Der durch die Meldung begründete Status des arbeitssuchenden Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG fällt weg, wenn das Kind sich nicht alle drei Monate arbeitssuchend gemeldet hat. Dabei kommt der Registrierung des arbeitssuchenden Kindes keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat. Der Löschung bzw. Abmeldung als arbeitsuchend kommt dabei keine Tatbestandswirkung zu.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38;

Gründe