BFH - Urteil vom 06.05.2020
X R 16/18
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, § 22 Nr. 3, § 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB V § 65a; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 352
BB 2020, 1941
BFH/NV 2020, 1144
BStBl II 2022, 109
DStR 2020, 1905
DStRE 2020, 1143
FR 2022, 994
NJW 2020, 2916
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1313/17

Berücksichtigung eines von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährten Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten als den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung

BFH, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen X R 16/18

DRsp Nr. 2020/12442

Berücksichtigung eines von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährten Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten als den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.04.2018 – 8 K 1313/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, § 22 Nr. 3, § 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB V § 65a; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4;

Gründe

I.