BFH - Urteil vom 06.05.2020
X R 30/18
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, § 22 Nr. 3, § 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB V § 65a;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1067
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 619/17

Berücksichtigung eines von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährten Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten als den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung

BFH, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen X R 30/18

DRsp Nr. 2020/12444

Berücksichtigung eines von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährten Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten als den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung

NV: Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie ein konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 20.09.2018 – 6 K 619/17 aufgehoben.

Die Einkommensteuer für 2015 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 22.02.2017 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 07.04.2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn bei den Sonderausgaben die Beiträge zu Krankenversicherungen um eine Erstattung von 65 € gemindert werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, § 22 Nr. 3, § 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB V § 65a;

Gründe

I.