LAG Chemnitz - Beschluss vom 25.01.2017
4 Ta 213/16 (9)
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 28.06.2016

Berücksichtigung eines Weiterbeschäftigungsantrags bei der Bemessung des Streitwerts einer Kündigungsschutzklage

LAG Chemnitz, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 213/16 (9)

DRsp Nr. 2017/7606

Berücksichtigung eines Weiterbeschäftigungsantrags bei der Bemessung des Streitwerts einer Kündigungsschutzklage

Ein Weiterbeschäftigungsantrag ist hinsichtlich Streit- und Gegenstandswert nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn er als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, über ihn nicht sachlich entschieden worden ist und/oder ein Vergleich keine Regelung über ihn enthält.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2;

Sachverhalt:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger, der seit 23.02.2015 bei der Beklagten als Qualitätsprüfer zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von durchschnittlich 2.195,09 € beschäftigt war, gegen eine ordentliche Kündigung vom 14.12.2015 zum 15.01.2016 und verlangte für den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag, die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Qualitätsprüfer zu verurteilen.

Das Verfahren endete durch vom Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. ZPO festgestellten Vergleich vom 06.04.2016, wonach u. a. das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 14.12.2015 mit Ablauf des 15.01.2016 sein Ende fand und die Beklagte dem Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 4.500,00 € zahlte.