BAG - Urteil vom 03.07.2014
6 AZR 1088/12
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2 S. 3; TV-L Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TV-L § 16 Nr. 8
AuR 2014, 392
BB 2014, 2228
EzA-SD 2014, 9
NZA 2014, 1159
NZA-RR 2014, 565
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 821/12
ArbG Berlin, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 13116/10

Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung

BAG, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 1088/12

DRsp Nr. 2014/13075

Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung

Orientierungssätze: 1. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L enthält eine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Frage, welche Unterbrechungen für die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, die der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber erworben hat, schädlich sind. Wäre einschlägige Berufserfahrung in diesen Fällen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie länger als sechs Monate - bzw. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 TV-L länger als zwölf Monate - zurückläge, führte dies zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung dieses Personenkreises gegenüber Arbeitnehmern, die zuvor bei demselben Arbeitgeber tätig waren. Bei diesen Arbeitnehmern sind gem. der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L Unterbrechungen von sechs bzw. zwölf Monaten schädlich. Die Protokollerklärung ist deshalb auf die von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erfassten Sachverhalte analog anzuwenden. 2. Für § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ist dagegen unerheblich, ob die Berufserfahrung in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen oder bei mehreren anderen Arbeitgebern erworben worden ist.