BAG - Urteil vom 10.11.2005
2 AZR 44/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 2287
NZA 2006, 655
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 7 (11) Sa 1292/04 - 19.11.2004,
ArbG Wuppertal, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 872/04

Berücksichtigung früherer Fehlzeiten bei erneuter krankheitsbedingter Kündigung

BAG, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 44/05

DRsp Nr. 2006/11940

Berücksichtigung früherer Fehlzeiten bei erneuter krankheitsbedingter Kündigung

Orientierungssätze: Frühere Fehlzeiten, die bereits zur Begründung einer früheren krankheitsbedingten Kündigung herangezogen worden sind und die in einem Vorprozess die notwendige negative Gesundheitsprognose noch nicht belegen konnten, können grundsätzlich zur Begründung einer erneuten negativen Gesundheitsprognose und krankheitsbedingten Kündigung herangezogen werden.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung.

Der am 19. Februar 1962 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 2. Februar 1980 bei der Beklagten als Maschinenarbeiter in der Presserei im Akkord tätig. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 30; eine Gleichstellung ist nicht erfolgt.

Der Kläger wies seit Beginn seiner Tätigkeit folgende Fehlzeiten auf, für die die Beklagte jährlich insgesamt die aufgelisteten Entgeltfortzahlungen leistete:

Jahr Kranktage Kranktage Bruttoentgeltfort- AG-Anteile Gesamtaufwendungen

mit Efz zahlung in EUR in EUR in EUR

1980 22 22 1.292,89 230,14 1.523,03

1981 6 6 359,66 64,92 423,69

1982 0 0 0,00 0,00 0,00

1983 19 19 1.183,62 210,68 1.394,30

1984 25 25 1.586,79 282,45 1.869,24

1985 24 24 1.551,55 276,17 1.827,72