Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung.
Der am 19. Februar 1962 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 2. Februar 1980 bei der Beklagten als Maschinenarbeiter in der Presserei im Akkord tätig. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 30; eine Gleichstellung ist nicht erfolgt.
Der Kläger wies seit Beginn seiner Tätigkeit folgende Fehlzeiten auf, für die die Beklagte jährlich insgesamt die aufgelisteten Entgeltfortzahlungen leistete:
Jahr Kranktage Kranktage Bruttoentgeltfort- AG-Anteile Gesamtaufwendungen
mit Efz zahlung in EUR in EUR in EUR
1980 22 22 1.292,89 230,14 1.523,03
1981 6 6 359,66 64,92 423,69
1982 0 0 0,00 0,00 0,00
1983 19 19 1.183,62 210,68 1.394,30
1984 25 25 1.586,79 282,45 1.869,24
1985 24 24 1.551,55 276,17 1.827,72
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