LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2005
L 1 U 719/05
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGG § 109 Abs. 1 § 109 Abs. 2 § 73 Abs. 4 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 741/04

Berücksichtigung von Anlageleiden als Folge eines Arbeitsunfalles, grobe Nachlässigkeit des Prozessbevollmächtigten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2005 - Aktenzeichen L 1 U 719/05

DRsp Nr. 2006/27610

Berücksichtigung von Anlageleiden als Folge eines Arbeitsunfalles, grobe Nachlässigkeit des Prozessbevollmächtigten

1. Wenn beim Versicherten bereits anlagebedingt Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule vorlagen und dieser Krankheitsanlage die rechtlich wesentliche Bedeutung zukommt, so können die Beschwerden nicht als Folge eines Arbeitsunfalles anerkannt werden. 2. Ein Prozessbevollmächtigter, der nicht selbst prüft, ob ein im Rahmen des § 109 SGG angeforderter Kostenvorschuss fristgerecht bei Gericht eingezahlt worden ist, handelt grob nachlässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGG § 109 Abs. 1 § 109 Abs. 2 § 73 Abs. 4 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Konstanz, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 741/04