BGH - Beschluss vom 15.05.2013
IV ZR 60/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1573
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 244/04
OLG Karlsruhe, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 160/11

Berücksichtigung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als Beiträge zu einem Zusatzversorgungssystem im Rahmen der aus Anlass der Systemumstellung in der Zusatzversorgung erteilten Startgutschrift

BGH, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen IV ZR 60/12

DRsp Nr. 2013/16382

Berücksichtigung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als Beiträge zu einem Zusatzversorgungssystem im Rahmen der aus Anlass der Systemumstellung in der Zusatzversorgung erteilten Startgutschrift

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Streitwert: 9.332,40 €

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 3;

Gründe

I. Der Kläger, Versicherter der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), wendet sich im Revisionsverfahren nur noch dagegen, dass im Rahmen der ihm aus Anlass der Systemumstellung in der Zusatzversorgung (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, ff. und vom 24. September 2008 , BGHZ 178, ff.) erteilten Startgutschrift Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der Deutsche Demokratischen Republik (DDR) nicht als Beiträge zu einem Zusatzversorgungssystem berücksichtigt worden sind, sondern zu einer Erhöhung der auf die Gesamtversorgung anrechenbaren gesetzlichen Rentenansprüch e und damit im Ergebnis zu einer Verringerung seiner Zusatzrente geführt haben.