LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.11.2011
1 Sa 541 c/10
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BeamtVG § 50 a Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 50 a Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1368 b/10

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Gesamtversorgung einer Bankangestellten

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.11.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 541 c/10

DRsp Nr. 2012/2549

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Gesamtversorgung einer Bankangestellten

Ein Angestellter der H..-N...bank hat bei der Berechnung der Höhe seiner Gesamtversorgung Anspruch auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in entsprechender Anwendung von § 50 a BeamtVG.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.09.2010 - ö.D. 3 Ca 1368 b/10 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar 2009 bis Juni 2010 einen weiteren Versorgungszuschuss in Höhe von EUR 918,06 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Gesamtversorgungszusage bei der Berechnung des Versorgungszuschusses einen Kindererziehungszuschlag entsprechend § 50 a BeamtVG für eine Kindererziehungszeit von 24 Kalendermonaten zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1; BeamtVG § 50 a Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 50 a Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zustehenden Gesamtversorgung.