Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Lohnbestandteilen bei der Elterngeldgewährung für die am 2016 geborene Tochter der Klägerin.
Der Beklagte gewährte der Klägerin antragsgemäß Elterngeld. Er ließ aber dabei vier Sonderzahlungen des Arbeitgebers im Bemessungszeitraum unberücksichtigt, die auf den Lohnabrechnungen als sonstiger Bezug/Einmalbezug ausgewiesen waren (Bescheid vom 1.4.2016).
Das
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