BSG - Beschluss vom 23.09.2022
B 10 EG 4/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 292/19
SG Gotha, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 3051/16

Berücksichtigung von Lohnbestandteilen bei Gewährung von ElterngeldGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.09.2022 - Aktenzeichen B 10 EG 4/22 B

DRsp Nr. 2022/16894

Berücksichtigung von Lohnbestandteilen bei Gewährung von Elterngeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Lohnbestandteilen bei der Elterngeldgewährung für die am 2016 geborene Tochter der Klägerin.

Der Beklagte gewährte der Klägerin antragsgemäß Elterngeld. Er ließ aber dabei vier Sonderzahlungen des Arbeitgebers im Bemessungszeitraum unberücksichtigt, die auf den Lohnabrechnungen als sonstiger Bezug/Einmalbezug ausgewiesen waren (Bescheid vom 1.4.2016).

Das SG verurteilte den Beklagten zur Gewährung weiteren Elterngelds. Die Klägerin und ihr Arbeitgeber hätten die Sonderzahlungen als variablen Bestandteil des laufenden Monatslohns verstanden und nicht als besonderen Bezug (Urteil vom 7.2.2019).