SG Lüneburg - Urteil vom 09.11.2006
S 25 AS 895/06
Normen:
SGB II § 19 § 22 ; SGG; WoGG § 8 ;

Berücksichtigung von Nebenkostennachzahlungen und Heizkosten bei Leistungen nach dem SGB II

SG Lüneburg, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen S 25 AS 895/06

DRsp Nr. 2007/20875

Berücksichtigung von Nebenkostennachzahlungen und Heizkosten bei Leistungen nach dem SGB II

1. Auch für die Übernahme von Nachzahlungsbeträgen aus Nebenkostenabrechnungen gilt § 22 Abs. 1 SGB II. 2. Heizkosten dürfen nach dem SGB II nicht pauschaliert werden. Bei unsachgemäßer Bedienung der Heizanlage oder einem verschwenderischen Heizverhalten kann von einer Unangemessenheit der Heizkosten ausgegangen werden. 3. Auch auf die Heizkosten ist die befristete Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II anzuwenden. 4. Es ist sachgerecht, die letzte vorliegende Nebenkostenabrechnung zu Grunde zu legen und das prozentuale Verhältnis zu berechnen, wenn sich dem Mietvertrag nicht entnehmen lässt, wie die gesamten Nebenkosten in Heizkosten und sonstige Nebenkosten aufzuteilen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 19 § 22 ; SGG; WoGG § 8 ;