Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 30.4.2019 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld nach dem
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim
II
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