BSG - Beschluss vom 25.10.2019
B 10 EG 12/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 EG 44/18
SG München, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 EG 14/17

Berücksichtigung von Provisionen bei der ElterngeldberechnungVerständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderung an die Darlegung und Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes

BSG, Beschluss vom 25.10.2019 - Aktenzeichen B 10 EG 12/19 B

DRsp Nr. 2019/18031

Berücksichtigung von Provisionen bei der Elterngeldberechnung Verständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderung an die Darlegung und Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 30.4.2019 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für ihren am 26.9.2016 geborenen Sohn unter Berücksichtigung von im April, Juni und Juli 2016 verdienten Provisionen verneint, weil diese als sonstige Bezüge iS von § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG außer Betracht blieben. Dieses Ergebnis verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere werde der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Ausführungen des LSG zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung und Ungleichbehandlung von Einkünften aus abhängiger Beschäftigung und selbstständiger, gewerblicher Tätigkeit bei der Berechnung des Elterngeldes nicht überzeugten.

II