BSG - Beschluss vom 19.12.2018
B 5 RS 11/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 14; SGB IV § 17; ArEV § 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 226/15
SG Dresden, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 42 RS 2179/09

Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt nach dem AAÜGGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenQualifizierung des Rechtscharakters von Verpflegungsgeldzahlungen

BSG, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 11/18 B

DRsp Nr. 2019/8279

Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt nach dem AAÜG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Qualifizierung des Rechtscharakters von Verpflegungsgeldzahlungen

Bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters von Verpflegungsgeldzahlungen als Arbeitsentgelt in rechtlicher Hinsicht ist auf § 14 und § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV i.d.F. der VO zur Änderung der ArEV und der SachBezV 1989 vom 12.12.1989 (BGBl I 2177) und in tatsächlicher Hinsicht auf die jeweils einschlägigen abstrakt-generellen Regelungen des DDR-Rechts abzustellen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 14; SGB IV § 17; ArEV § 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 23.1.2018 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers, der Bediensteter der Deutschen Volkspolizei der DDR gewesen ist, auf Berücksichtigung des im Zeitraum Mai 1960 bis September 1990 erzielten Verpflegungsgeldes als weiteres Arbeitsentgelt nach dem AAÜG bejaht.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Beklagte Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 .