BAG - Urteil vom 23.09.2010
6 AZR 174/09
Normen:
BGB § 315; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L i.d.F. vom 12. Oktober 2006) § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
NJ 2011, 130
NZA-RR 2011, 106
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 75/08
ArbG Stuttgart, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 894/08

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L; Ermessen bei der Stufenzuordnung bei Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs unter Zusage einer bestimmten Gehaltsspanne

BAG, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 174/09

DRsp Nr. 2010/19747

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L; Ermessen bei der Stufenzuordnung bei Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs unter Zusage einer bestimmten Gehaltsspanne

1. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L hindert die Berücksichtigung der nicht anerkannten Berufsjahre bei der Entscheidung gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht, da Satz 4 ausdrücklich "unabhängig davon", dh. unabhängig von Satz3 gilt. 2. Es kann dahinstehen, ob § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein billiges Ermessen nach § 315 BGB eröffnet oder ob dieser bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm in der Entscheidung frei ist, bei Neueinstellungen von § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L abweichende Stufenzuordnungen vorzunehmen, da dies jedenfalls dann nicht gilt, wenn der neue Arbeitgeber den zukünftigen Arbeitnehmer unter Zusage einer bestimmten Gehaltsspanne ausdrücklich zur Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses veranlasst, um seinen Personalbedarf durch Einstellung des Arbeitnehmers zu decken.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2009 - 7 Sa 75/08 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2008 - 14 Ca 894/08 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: