BAG - Urteil vom 23.09.2010
6 AZR 180/09
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L i.d.F. vom 12. Oktober 2006) § 16 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 673
AuR 2011, 36
BAGE 135, 313
NZA-RR 2011, 104
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 80/08
ArbG Stuttgart, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2907/08

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten nach § 16 Abs. 2 TV-L; Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Sätzen 2 und 3

BAG, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 180/09

DRsp Nr. 2010/19748

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten nach § 16 Abs. 2 TV-L; Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Sätzen 2 und 3

Die Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den Arbeitnehmern, die von einem anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zu einem Land wechseln, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Orientierungssätze: 1. Für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem relevant. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln.