LAG Köln - Urteil vom 18.10.2017
11 Sa 104/17
Normen:
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3875/16

Berücksichtigung von Zeiten der Altersteilzeit bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 104/17

DRsp Nr. 2018/6043

Berücksichtigung von Zeiten der Altersteilzeit bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsrente

Eine Regelung im Leistungsplan einer betrieblichen Versorgungskasse, nach der das Ruhegeld für Betriebsangehörige, die während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt waren, im Verhältnis der geleisteten Teilzeit zu der jeweils nach Tarifvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung geltenden folgenden Arbeitszeit gekürzt wird, ist auch auf Zeiten der Altersteilzeit anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2016 - 11 Ca 3875/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.

Die am .19 geborene Klägerin trat zum 01.06.1991 in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis ist von einem Versorgungsversprechen begleitet. Die Beklagte hat zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur betrieblichen Altersversorgung eine betriebliche Versorgungskasse (VK) gegründet. Die Klägerin ist Mitglied der VK. Ihre Versorgung richtet sich nach der Satzung Leistungsplan B.