VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.09.2019
4 S 1459/19
Normen:
SVG § 25 Abs. 2 S. 3; SVG § 63c Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 10994/17

Berücksichtigung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Bestandskraft der Festsetzung der Versorgungsbezüge bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung am 13.12.2011 hinsichtlich Rückwirkung der Anwendung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 4 S 1459/19

DRsp Nr. 2019/15300

Berücksichtigung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Bestandskraft der Festsetzung der Versorgungsbezüge bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung am 13.12.2011 hinsichtlich Rückwirkung der Anwendung

§ 25 Abs. 2 Satz 3 SVG, wonach Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, findet keine rückwirkende Anwendung auf Fälle, in denen die Versorgungsbezüge bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung am 13.12.2011 bestandskräftig festgesetzt worden sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. März 2019 - 13 K 10994/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.046,52 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SVG § 25 Abs. 2 S. 3; SVG § 63c Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.