VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.02.2019
4 S 861/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6; GG Art. 33 Abs. 5; LBeamtVG § 66; LBeamtVG § 106 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4853/16

Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung zur Kindererziehung als ruhegehaltsfähig

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 4 S 861/18

DRsp Nr. 2019/2758

Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung zur Kindererziehung als ruhegehaltsfähig

Die Annahme, dass die - teilweise - Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung zur Kindererziehung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 6 GG oder Art. 3 Abs. 3 GG als ruhegehaltsfähig geboten wäre, überzeugt nicht. Die durch die Stichtagsregelung des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG bedingte Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil es sich um eine Nachfolgeregelung zu § 85 Abs. 7 BeamtVG 2006 handelt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13.01.2003 - 2 BvL 9/00 -, Juris), die an den zum 01.01.1991 erfolgten und vom Landesgesetzgeber beibehaltenen Systemwechsel anknüpft. Eine Verpflichtung zur Erweiterung der Berücksichtigung von Erziehungszeiten - für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder - als ruhegehaltsfähig ist aus dem Rentenrecht auch im Hinblick auf die gesetzliche Fiktion des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht ableitbar. Es bleibt offen, ob und unter welchen Voraussetzungen insoweit ein Wertungswiderspruch zum Besoldungsrecht entstehen und die Anwendung der für die Erziehungszeiten von nach dem 31.12.1991 geborenen Kinder geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen gebieten kann.