LAG Hamm - Urteil vom 07.04.2016
11 Sa 1468/15
Normen:
TV-L § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 387
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 336/15

Berücksichtigung von Zeiten im Beamtenverhältnis bei der Berechnung der Beschäftigungszeit gem. § 34 Abs. 3 TV-LBerücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern

LAG Hamm, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1468/15

DRsp Nr. 2016/9404

Berücksichtigung von Zeiten im Beamtenverhältnis bei der Berechnung der Beschäftigungszeit gem. § 34 Abs. 3 TV-L Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern

1. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-L bleiben im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeiten unberücksichtigt.2. Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen öffentlichen-rechtlichen Arbeitgebern gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 TV-L kommt nur in Betracht, wenn die Beschäftigungszeiten unmittelbar aufeinanderfolgen. Ansonsten fehlt es an einem "Wechsel" des Arbeitgebers i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L.3. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß § 34 Abs. 3 TV-L aus, wenn eine Lehrkraft in Nordrhein-Westfalen ihren Vorbereitungsdienst absolviert hat, anschließend gut 4 Jahre als angestellte Lehrkraft in zwei anderen Bundesländern gearbeitet hat, anschließend über gut 10 Jahre als Beamtin in einem dieser Bundesländer tätig war und dann 2013 einen Anstellungsvertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen abschließt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 07.09.2015 - 2 Ca 336/15 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 34 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3.