BAG - Urteil vom 17.10.2017
3 AZR 737/15
Normen:
ATV-BKK v. 11.09.1992 § 3 Abs. 1 S. 2; ATV-BKK v. 11.09.1992 § 3 Abs. 3; ATV-BKK v. 11.09.1992 § 5 Abs. 3; ATV-BKK v. 11.09.1992 § 11 Abs. 1 S. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10;
Fundstellen:
AP AGG § 10 Nr. 14
AuR 2018, 251
DB 2018, 904
EzA AGG § 10 Nr. 17
EzA BetrAVG § 1 Nr. 97
EzA-SD 2018, 11
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1251/13
ArbG Hannover, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 594/12

Berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeiten im BKK-AltersversorgungstarifvertragGeltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Recht der Betrieblichen AltersversorgungVoraussetzungen einer Benachteiligung wegen des AltersRechtfertigungsgründe für eine Benachteiligung wegen des Alters

BAG, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 737/15

DRsp Nr. 2018/3247

Berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeiten im BKK-Altersversorgungstarifvertrag Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Recht der Betrieblichen Altersversorgung Voraussetzungen einer Benachteiligung wegen des Alters Rechtfertigungsgründe für eine Benachteiligung wegen des Alters

Orientierungssätze: 1. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG lässt die Festsetzung von Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich zu. Die konkret bestimmte Altersgrenze muss nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG einem legitimen Ziel dienen sowie angemessen und erforderlich sein. Altersgrenzen sind danach grundsätzlich aber nicht ausnahmslos zulässig. 2. Eine Regelung, die der Begrenzung und Kalkulierbarkeit von Versorgungsansprüchen dient, ist unangemessen und stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, wenn sie allein an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft, jüngere Arbeitnehmer mit vergleichbar hoher Betriebsrente aber nicht erfasst. 3. Eine Versorgungsregelung, die die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern begrenzen soll, ist nicht erforderlich und damit altersdiskriminierend, wenn sie nur Arbeitnehmer einer bestimmten Altersgruppe erfasst und nicht darauf abstellt, ob solche Vordienstzeiten tatsächlich erbracht wurden.