LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.11.2015
4 Sa 1251/13 B
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; TV-Altersversorgung BKK-Verbände § 1 Abs. 3; TV-Altersversorgung BKK-Verbände § 2; TV-Altersversorgung BKK-Verbände § 3 Abs. 1; TV-Altersversorgung BKK-Verbände § 5 Abs. 3 Unterabs. 3; TV-Altersversorgung BKK-Verbände § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 594/12

Altersversorgung der BetriebskrankenkassenBerechnung des Betriebsrentenanspruchs unter einschränkender Berücksichtigung sämtlicher Beschäftigungszeiten vor dem Wechsel in das System der betrieblichen Altersversorgung der BKK-Verbände

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 1251/13 B

DRsp Nr. 2016/2117

Altersversorgung der Betriebskrankenkassen Berechnung des Betriebsrentenanspruchs unter einschränkender Berücksichtigung sämtlicher Beschäftigungszeiten vor dem Wechsel in das System der betrieblichen Altersversorgung der BKK-Verbände

1. Der Tarifvertrag über die Altersversorgung der BKK-Verbände (Ergänzungstarifvertrag Nr. 5 zum BAT/BKK vom 11.09.1992) vom 05.11.2002 (TV-Altersversorgung BKK-Verbände) unterscheidet bei der Bestimmung der Betriebszugehörigkeit nicht zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen; der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erstreckt sich vielmehr auf alle nach dem BAT/BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten, in denen ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung erworben wurde, wobei für Beschäftigte, die bereits vor dem Wechsel der jeweiligen Arbeitgeberin in das System der betrieblichen Altersversorgung der BKK-Verbände nach dem BAT/BKK pflichtversichert waren, die bis dahin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berücksichtigungsfähigen Zeiten hierin eingeschlossen werden.