BGH - Urteil vom 27.05.2020
VIII ZR 401/18
Normen:
AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 20 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 226, 145
DB 2020, 1505
MDR 2020, 1059
NZM 2020, 1044
VersR 2020, 1114
WM 2020, 1387
ZIP 2020, 1967
ZMR 2020, 985
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 7/17
LG Frankfurt/Oder, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 165/17

Berufen eines Unternehmers auf seine Unternehmerfreiheit zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters durch Anführen von wirtschaftlichen Zielen; Angemessenheit des Ausgleichs der wechselseitigen Interessen in Form der Realisierung dieser unternehmerischen Handlungsfreiheit auf der einen und des Schutzes vor Diskriminierung auf der anderen Seite; Zumutbarkeit der Ungleichbehandlung und Angewiesensein eines Benachteiligten auf die Leistung (hier: Ferienaufenthalt in einem Wellnesshotel als sog. Adults-Only-Hotel)

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 401/18

DRsp Nr. 2020/9899

Berufen eines Unternehmers auf seine Unternehmerfreiheit zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters durch Anführen von wirtschaftlichen Zielen; Angemessenheit des Ausgleichs der wechselseitigen Interessen in Form der Realisierung dieser unternehmerischen Handlungsfreiheit auf der einen und des Schutzes vor Diskriminierung auf der anderen Seite; Zumutbarkeit der Ungleichbehandlung und Angewiesensein eines Benachteiligten auf die Leistung (hier: Ferienaufenthalt in einem Wellnesshotel als sog. "Adults-Only-Hotel")

a) Zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG) - hier wegen des Alters - kann sich ein Unternehmer auch im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf seine Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen und somit wirtschaftliche Ziele anführen.b) Die wechselseitigen Interessen in Form der Realisierung dieser unternehmerischen Handlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) auf der einen und des Schutzes vor Diskriminierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auf der anderen Seite sind in einen angemessenen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit dem Benachteiligten die Ungleichbehandlung zumutbar und inwieweit er auf die Leistung - hier einen Ferienaufenthalt in einem Wellnesshotel - angewiesen ist.

Tenor