BAG - Urteil vom 24.10.1995
9 AZR 244/94
Normen:
BGB § 366 ; NWAWbG §§ 1, 7, 9;
Fundstellen:
BAGE 81, 180
BB 1995, 2585
BB 1996, 1118
BB 1996, 912, 1118
BB 1996, 912
DB 1995, 2222
DB 1996, 888
EzA § 7 AWbG NW Nr. 25
MDR 1996, 826
NZA 1996, 759
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Krefeld - Urteil vom 09. Juli 1993 - 5 Ca 1159/93 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 1993 - 19 Sa 1294/93 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung

BAG, Urteil vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 244/94

DRsp Nr. 1996/19596

Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung

»Eine Bildungsveranstaltung zur Streßerkennung und -bewältigung, die über ein Fitneß- und Gesundheitstraining hinausgeht, kann der beruflichen Arbeitnehmerweiterbildung dienen. Voraussetzung ist, daß das Konzept der Veranstaltung darauf abzielt, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit zur besseren Bewältigung von Streß- und Konfliktsituationen verwertet werden und sich auch für den Arbeitsprozeß vorteilhaft, z. B. durch Verringerung der Fehlerquote, auswirken können.«

Normenkette:

BGB § 366 ; NWAWbG §§ 1, 7, 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG) zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.

Der Kläger ist seit 1972 als Meß- und Regeltechniker in dem in Nordrhein-Westfalen gelegenen Betrieb der Beklagten beschäftigt. Er teilte Mitte April 1993 der Beklagten mit, er wolle sich in der Zeit vom 24. bis 28. Mai 1993 in dem Seminar "Anti-Streß-Training für den Beruf ", veranstaltet von der Volkshochschule der Stadt Viersen, nach dem AWbG weiterbilden. Die Beklagte lehnte die erbetene Freistellung ab. Der Kläger hat daraufhin zunächst Klage auf Abgabe der Freistellungserklärung erhoben. Im arbeitsgerichtlichen Gütetermin ist folgender Teilvergleich geschlossen worden: