LAG Brandenburg - Urteil vom 15.09.1994
3 Sa 362/94
Normen:
BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 18 ;
Fundstellen:
AuA 1995, 106
AuR 1995, 30
BuW 1995, 107
DB 1994, 2455
EzB BBiG § 18 Nr. 29
EzB BBiG § 3 Abs. 1 Nr. 21
EzB BBiG § 5 Nr. 33
EzB BBiG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 7
LAGE § 5 BBiG Nr. 2
NJ 1995, 52
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 05.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2528/93

Berufsausbildungsverhältnis: Rückzahlung von darlehensweise gewährten Unterbringungskosten während einer auswärtigen Berufsausbildung

LAG Brandenburg, Urteil vom 15.09.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 362/94

DRsp Nr. 2001/14407

Berufsausbildungsverhältnis: Rückzahlung von darlehensweise gewährten Unterbringungskosten während einer auswärtigen Berufsausbildung

1. Der Arbeitgeber hat die Kosten für eine außerhalb seines Ausbildungsbetriebes durchgeführte Ausbildung zu tragen. 2. Zu den vom Ausbilder zu tragenden Kosten gehören nicht nur die für die unmittelbare Wissensvermittlung, sondern auch die Aufwendungen, die mit der Durchführung einer außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme eng verbunden sind, also insbesondere die Übernachtungs- und Verpflegungskosten. 3. Diese Grundsätze gelten auch für eine Berufsausbildungsmaßnahme, die sich über den gesamten, mehr als zwei Jahre dauernden Berufsausbildungszeitraum erstreckt (hier: eine Ausbildung eines Auszubildenden aus Eberswalde (Bundesland Brandenburg) zum Bankkaufmann bei einer "Partnerbank" des Ausbilders in Opladen (Nordrhein-Westfalen)). 4. Der Ausbilder kann deshalb einen darlehensweise gewährten Mietzuschuss zu den Unterbringungskosten am auswärtigen Ausbildungsort nicht wirksam nach Beendigung des anschließenden Arbeitsverhältnisses (anteilig) zurückfordern.

Normenkette:

BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Darlehens, das die Klägerin dem Beklagten anlässlich seiner Berufsausbildung zum Bankkaufmann gewährt hat.