BAG - Urteil vom 28.05.2013
3 AZR 103/12
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2013, 412
BB 2013, 2036
DB 2013, 2152
DStR 2013, 13
EzA-SD 2013, 8
NJW 2013, 8
NZA 2013, 1419
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 138/11
ArbG Würzburg, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1326/10

Berufsbildung - Rückzahlung von Fortbildungskosten; Rückzahlungsklausel; Inhaltskontrolle; ungerechtfertigte Bereicherung

BAG, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 103/12

DRsp Nr. 2013/19072

Berufsbildung - Rückzahlung von Fortbildungskosten; Rückzahlungsklausel; Inhaltskontrolle; ungerechtfertigte Bereicherung

Orientierungssätze: 1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten für jeden Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsehen, ohne Kündigungen des Arbeitnehmers auszunehmen, die aus Gründen erfolgen, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 2. Ist eine Rückzahlungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, kann der Arbeitgeber die Erstattung der aufgewandten Ausbildungskosten regelmäßig nicht nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB verlangen. Dem stehen Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. November 2011 - 7 Sa 138/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: