BAG - Urteil vom 12.02.2013
3 AZR 121/11
Normen:
BBiG § 1 Abs. 1; BBiG § 1 Abs. 5; BBiG § 16; BBiG § 26; BBiG §§ 58 ff.; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2; BGB § 630; GewO § 109; ZPO § 448;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 60/10
ArbG Hamburg, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 426/09

Berufsbildung; Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über eine Qualifizierungsmaßnahme

BAG, Urteil vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 121/11

DRsp Nr. 2013/6885

Berufsbildung; Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über eine Qualifizierungsmaßnahme

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 60/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BBiG § 1 Abs. 1; BBiG § 1 Abs. 5; BBiG § 16; BBiG § 26; BBiG §§ 58 ff.; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2; BGB § 630; GewO § 109; ZPO § 448;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses verlangen kann.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 2. Januar 2008 bis zum 8. September 2008 im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme tätig, deren Ziel die Qualifizierung des Klägers zum Eisenbahnfahrzeugführer war.

Nach der Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme bewarb sich der Kläger nach seinem Vorbringen bei der Fa. H um die Stelle eines Disponenten. Dieses Unternehmen teilte dem Kläger mit einem Schreiben vom 14. Januar 2009 ua. mit:

"...

Sie haben im letzten Telefonat davon gesprochen, dass Sie uns Ihr fehlendes Zeugnis aus der Tätigkeit bei der D AG nachreichen werden.