VG Stuttgart - Urteil vom 21.09.2020
4 K 8183/19
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1; BGB § 242;

Berufsfreiheit; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Hoheitsträger; amtliche Äußerungen; Unterlassung; Feststellung; geschäftsschädigende Behauptung; Sachlichkeitsgebot; Schmähkritik; Tatsachenbehauptung; Werturteil; Geschäftsmodell; Arzt; Fernsehen; Werbespot; berufswidrige Werbung; Regionalfenster; TV-Wartezimmer; Auskunftsanspruch

VG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2020 - Aktenzeichen 4 K 8183/19

DRsp Nr. 2020/18304

Berufsfreiheit; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Hoheitsträger; amtliche Äußerungen; Unterlassung; Feststellung; geschäftsschädigende Behauptung; Sachlichkeitsgebot; Schmähkritik; Tatsachenbehauptung; Werturteil; Geschäftsmodell; Arzt; Fernsehen; Werbespot; berufswidrige Werbung; Regionalfenster; TV-Wartezimmer; Auskunftsanspruch

1. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht oder eine Rechtsverletzung bereits eingetreten ist, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, sofern ihm das einfache Gesetzesrecht keinen solchen Anspruch vermittelt. 2. Grundlage für einen Anspruch auf Unterlassung amtlicher Äußerungen können nur die tatsächlich gemachten Äußerungen der in Anspruch genommenen Person sein.