LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2005
L 2 U 813/04
Normen:
BKV; SGB VII § 8 Abs. 1 § 9 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 1602/02

Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, Abgrenzung zum Arbeitsunfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen L 2 U 813/04

DRsp Nr. 2006/2394

Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, Abgrenzung zum Arbeitsunfall

Auch aufgrund einmaliger, auf eine Arbeitsschicht begrenzter Ereignisse können Erkrankungen, die in der Liste als Berufskrankheiten bezeichnet sind, eintreten, die als Berufskrankheit und nicht als Arbeitsunfall zu werten sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV; SGB VII § 8 Abs. 1 § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Zwischenfingerhaartaschenerkrankung als Folge eines Arbeitsunfalles; die am vom 12. Dezember 2001 erhobene Klage, Az. S 7 U 3027/01, zum Sozialgericht Heilbronn (SG) gegen die eine Berufskrankheit (BK) mit der Begründung, es habe kein Zwang zur Aufgabe der Frisörtätigkeit bestanden, ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 24. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2001 hat der Kläger am 5. Juli 2002 zurückgenommen.